Gemäß § 850c ZPO gelten bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (netto) Freigrenzen. Diese werden sich zum 01.07.2026 erhöhen.
Der monatliche unpfändbare Betrag ab dem 01.07.2026 beträgt nach
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt zu entnehmen.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.
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Steuerberaterin Adda Gardemann
Bergstraße 30
52379 Langerwehe
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