Die Kosten einer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eingeholten Bonitätsauskunft über einen in Verzug geratenen Schuldner sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden. Eine Erstattungsfähigkeit kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, die die Einholung der Auskunft aus Sicht des Gläubigers ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25).
In zwei Parallelverfahren verlangten Unternehmen von ihren Kunden die Zahlung offener Entgelte für Abfallentsorgungsleistungen. Nachdem die Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnungen nicht gezahlt hatten, beauftragten die Gläubiger jeweils einen Inkassodienstleister. Da die Forderungen weiterhin unbeglichen blieben, holte der Inkassodienstleister in beiden Fällen eine Schufa-Bonitätsauskunft über die Schuldner ein. Hierfür entstanden Kosten von 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro. Die Klagen waren in den Vorinstanzen hinsichtlich der Hauptforderungen erfolgreich. Die Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskünfte wurde jedoch abgelehnt. Hiergegen richteten sich die Revisionen der Gläubiger.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revisionen zurück. Zwar können Aufwendungen zur Rechtsverfolgung grundsätzlich als Verzugsschaden ersatzfähig sein, wenn sie aus Sicht eines vernünftig handelnden Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich sei dabei die Sicht im Zeitpunkt der Maßnahme. Eine vor Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft sei jedoch regelmäßig nicht erforderlich, um Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Auskunft diene vielmehr vor allem der Einschätzung, ob eine spätere Zwangsvollstreckung erfolgreich sein könnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfe ein Gläubiger eine solche Auskunft grundsätzlich nicht schon zur Vorbereitung einer Klage für notwendig halten. Hinzu komme, dass rechtskräftig festgestellte Forderungen erst nach 30 Jahren verjähren, sodass eine vor Klageerhebung eingeholte Bonitätsauskunft nur eine begrenzte Aussagekraft für die spätere Vollstreckbarkeit besitze. Besondere Umstände, die die Einholung der Auskunft ausnahmsweise erforderlich gemacht hätten, hatten die Kläger nicht dargelegt. Daher bestand kein Anspruch auf Erstattung der Kosten als Verzugsschaden.
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Steuerberaterin Adda Gardemann
Bergstraße 30
52379 Langerwehe
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