Streitig war, ob die Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil von 18 % zu berücksichtigen ist.
Geklagt hatte ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Nach seiner Tätigkeit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium befindet er sich inzwischen im Ruhestand und bezieht u. a. eine Pension des niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ (ABP). Das Finanzamt berücksichtigte die Pension bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Auch das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Pensionszahlungen nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar, jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen seien (Az. 10 K 976/25 E). Dabei ordnete das Gericht die Zahlungen der niederländischen betrieblichen Altersversorgung zu und sah sie nach einer rechtsvergleichenden Betrachtung als mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar an. Das Finanzgericht ließ die Revision zu. Beim Bundesfinanzhof ist das Verfahren unter dem Az. X R 14/25 anhängig.
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Steuerberaterin Adda Gardemann
Bergstraße 30
52379 Langerwehe
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