Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in zwei Fällen Klagen auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger abgewiesen. Eine Kostenübernahme setze voraus, dass die Tragung der Kosten dem Bestattungspflichtigen im Einzelfall unzumutbar sei. Wer die Bestattung freiwillig übernehme, habe keinen Erstattungsanspruch (Az. S 30 SO 233/20 und Az. S 30 SO 96/25).
Im ersten Verfahren verstarb der Sohn der Klägerin im Jahr 2019. Für seine Bestattung entstanden Gesamtkosten in Höhe von 5.856,15 Euro, die zunächst von der Klägerin getragen wurden. Bis zu seinem Tod hatte er in einer Eigentumswohnung der Mutter gelebt und lediglich 500 Euro hinterlassen. Die Klägerin bewohnte eine nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung und lebte von einer Rente in Höhe von rund 1.400 Euro sowie Honorarzahlungen in wechselnder Höhe. Das Sozialgericht Frankfurt wies die Klage gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Die Bestattungskosten seien nicht in voller Höhe erforderlich gewesen, da nur eine einfache Bestattung zu erstatten sei. Das Vermögen in Höhe von 500 Euro sei aus dem Erbe herauszurechnen. Zwar sei das Vermögen in dieser Höhe geschützt, jedoch müsse es für die Bestattung eingesetzt werden. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass die Klägerin es versäumt habe, sich bei dem Bestattungsunternehmen eine Ratenzahlung, ein längeres Zahlungsziel oder eine Stundung beziehungsweise den Erlass der Forderung zu vereinbaren. Zudem sei auffällig gewesen, dass die Klägerin wenige Monate nach der Bestattung in der Lage gewesen sei, eine Sondertilgung auf ihre Eigentumswohnung zu leisten. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass ihr die Kostentragung unzumutbar gewesen sei.
Im zweiten Verfahren begehrte die Klägerin vom Sozialhilfeträger die Erstattung von rund 4.000 Euro für die Beerdigung einer Freundin. Sie besaß zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht für die Verstorbene, deren Erbe schlug sie jedoch wegen Überschuldung aus. Auch hier lehnte der Sozialhilfeträger die Kostenerstattung ab, da die Klägerin zur Bestattung nicht verpflichtet gewesen sei. Das Sozialgericht wies auch in diesem Fall die Klage ab und bestätigte, dass die Klägerin keine Verpflichtete gewesen sei. Dafür reiche eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen nicht aus, denn die Klägerin war den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen freiwillig eingegangen.
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