Die unentgeltliche Überlassung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehaltenen Ferienimmobilie an ihre Gesellschafter stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Der Abgeltungsteuersatz ist ausgeschlossen, soweit die vGA das Einkommen der Gesellschaft mindert. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 2605/20-E).
Ein Ehepaar (spätere Kläger) gründete 2002 gemeinsam mit den Kindern eine spanische Kapitalgesellschaft (S.L.), die eine Ferienimmobilie in Spanien erwarb. Diese wurde ausschließlich von den Gesellschaftern und deren Familien privat genutzt, ohne dass Mieteinnahmen erzielt wurden. Der Kauf und die laufenden Kosten wurden über unverzinsliche Gesellschafterdarlehen finanziert. Steuerlich erklärten sie diese Verhältnisse zunächst nicht. Erst 2017 informierten sie das Finanzamt über die Gesellschaft und die Nutzung der Immobilie. Das Finanzamt behandelte die unentgeltliche Nutzung als vGA der spanischen Gesellschaft an die Gesellschafter und setzte für die Jahre 2009-2018 entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an, bewertet nach der sog. Kostenmiete. Die Kläger wandten ein, dass die Gesellschaft nur eine formale Eigentümerin ohne Gewinnerzielungsabsicht gewesen sei. Wirtschaftlich gehöre die Immobilie den Gesellschaftern selbst. Außerdem sei die Nutzung rein privat und steuerlich unbeachtlich. Hilfsweise begehrten sie die Anwendung der Abgeltungsteuer (25 %) statt des tariflichen Einkommensteuersatzes.
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte grundsätzlich die Auffassung des Finanzamts, gab der Klage jedoch teilweise statt. Die kostenlose Überlassung der spanischen Immobilie an die Gesellschafter sei eine vGA (im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Die S.L. sei als spanische Kapitalgesellschaft mit einer deutschen GmbH vergleichbar. Durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung habe sie auf marktübliche Mieterträge verzichtet („verhinderte Vermögensmehrung“), wodurch die Gesellschafter einen geldwerten Vorteil in Form der Nutzungsmöglichkeit erlangt hätten. Ein Treuhandverhältnis habe nicht nachgewiesen werden können. Das wirtschaftliche Eigentum liege bei der Gesellschaft. Die Nutzung diene privaten Zwecken, sodass die vGA die steuerliche Behandlung nicht ausschließe. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien stehe Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zu. Für die Jahre 2009-2013 sei jedoch die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen. Für die Jahre 2014-2018 bleibe die vGA dem Grunde nach bestehen, werde aber niedriger angesetzt, weil die Kapitalverzinsung fälschlich auf das gesamte Fremdkapital berechnet worden sei. Bei ausschließlich durch unverzinsliche Darlehen finanziertem Kauf dürfe nur das Eigenkapital (Stammkapital 3.006 Euro) verzinst werden, wodurch sich geringere Kostenmieten und damit niedrigere vGA ergeben würden. Die Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) sei grundsätzlich ausgeschlossen (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG), wenn die vGA das Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft mindere. Diese Vorschrift gelte – so das Gericht – auch für ausländische Gesellschaften und umfasse sowohl Vermögensminderungen als auch „verhinderte Vermögensmehrungen“. Ziel sei die korrespondierende Besteuerung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Eine begünstigte Besteuerung mit Abgeltungsteuer sei daher nur zulässig, soweit die Gesellschaft die vGA im Ausland versteuert habe. Da die S.L. ab 2017 in Spanien fiktive Mieteinnahmen erklärte (30.000 Euro jährlich), dürfe der entsprechende Anteil der vGA (ca. 90 % in 2017, 94 % in 2018) dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, der Rest dem normalen Einkommensteuertarif. Das Gericht ließ die Revision zur Fortbildung des Rechts zu, da höchstrichterlich ungeklärt sei, ob § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG auch auf vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung Anwendung finde.
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Steuerberaterin Adda Gardemann
Bergstraße 30
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