Die Richter des Bundesfinanzhofs haben zu der umstrittenen Frage der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch Stellung genommen. Im Urteilsfall wurde nun höchstrichterlich geklärt, dass eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nur zulässig ist, wenn nicht nur die Vermögenssubstanz der betrieblichen Sachgesamtheit übertragen wird, sondern der Übertragende zudem seine betriebliche Einkünfteerzielung aus ihr aufgibt (Az. X R 35/19).
Strittig war zwischen den Beteiligten die steuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch. Die Mutter des Klägers übertrug Ende 1995 eine von ihr geführte Einrichtung als gewerbliches Einzelunternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch zurück. Ab Anfang 1996 führte sie den Betrieb fort. Steuerliche Folgen zogen die Vertragsparteien aus dieser Übertragung nicht. Ende 2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht. Der Kläger übernahm dann die aktive Betriebsführung und erstellte zum 01.01.2003 eine Eröffnungsbilanz für seinen Gewerbebetrieb und führte die Buchwerte fort. Im Betriebsvermögen der Mutter waren ursprünglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Diese hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben. Nachdem das Einzelunternehmen im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, gelangte das beklagte Finanzamt zu der Ansicht, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass diese bereits durch seine Mutter zum 31.12.2002 hätten erfolgen müssen. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Er hat hierzu die folgenden wesentlichen Grundsätze aufgestellt:
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